Satzung des Vereins
 
Galgos de la Luz-Tomelloso  e.V.



§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Galgos de la Luz-Tomelloso e.V. kurz:
“Galgos de la Luz e.V.”    
2. Er hat seinen Hauptsitz in 49504 Lotte-Wersen , Achmer Straße 4
3. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf ganz Deutschland und die europäischen Länder.
4. Er soll beim Vereinsregister eingetragen sein.
5. das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. das erste Jahr ist ein Rumpfjahr

7. Vereinsregisternummer 1222

8. Steuernummer 327 5858 0367 

§ 2
Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Oberstes Ziel des Vereins ist die Gewährung von Schutz und Beistand sowohl für Haustiere als auch für die in Freiheit lebenden Tiere.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Rettung, Aufnahme in Pflegestellen und Vermittlung bedürftiger und vom Tode bedrohter Hunde, sowie herrenloser und misshandelter Hunde, besonders aus Spanien, an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen.
b) die Unterhaltung, Unterstützung bei der Unterhaltung, Renovierung und Erhaltung
besonders von spanischen Tierheimen und Auffangstationen und die Hilfe zur Selbsthilfe.
c) die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten, verletzten und
misshandelten Tieren sowohl in Deutschland als auch im Ausland, besonders in Spanien.
d) Aufklärung, Belehrung der Allgemeinheit und gutes Beispiel, um dadurch das Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, zu fördern und deren Wohlergehen und insbesondere deren artgerechte Haltung durch den Mensch zu fördern.
e) Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch sowie Veranlassung
gegebenenfalls strafrechtlicher Verfolgung, ohne Ansehen der Person des Täters.
f) Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne der Zielsetzung des Vereins durch Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen, Seminare, sowie über Presse, Hörfunk, Fernsehen und anderer Medien.
g) Förderung, Unterstützung und Hilfestellung der Mitglieder und Freunde des
Galgos de la Luz
h) Zusammenarbeit mit Organisationen im In- und Ausland mit gleicher und verwandter
Zielsetzung.
2. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzung Gnadenhöfe, Rettungsstationen und Tierheime, die dem praktischen Tier- und Artenschutz dienen, unterhalten. Für die Anstellung hauptamtlicher bzw. beruflicher Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Über die Notwendigkeit der Einstellung von Personal entscheidet der Vorstand.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen werden jedoch erstattet.
6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen, Körperschaften und Vereine werden.
2. Kinder und Jugendliche, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden.
3. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
4. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Jahresbeitrags für das laufende Kalenderjahr wirksam.
5. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
6. Juristische Personen, Firmen und Vereine müssen natürlichen Personen benennen, die für sie Repräsentant sein sollen. Die Vertretung des Repräsentanten ist zulässig.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Tod, bei juristischen Personen, Firmen und Vereinen zudem durch Auflösung oder Insolvenz.
8. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.
9. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden:
a) wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt.
b) Wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein oder in der allgemeinen Tierschutzbewegung stiftet.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung für mind. 3 Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
10. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit seiner Vorstandsmitglieder. Über den Ausschluss entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.
11. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Gegen den Ausschluss ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand zulässig.
12. Alle Zustellungen bzw. Einlegungen von Rechtsmitteln haben durch eingeschriebenen Brief mit Rückantwort zu erfolgen.

§ 4
Mitgliederrechte
1. Alle stimmberechtigten Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins (mit Ausnahme der Sitzungen des Vorstands) teilzunehmen.
3. Stimmübertragung durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vereinsmitglied ist möglich, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als zwei andere stimmberechtigunge Mitglieder vertreten.

§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
1. Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten.
2. Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern.
3. Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen.
4. Mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.

§ 6
Beitrag
1. Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
2. Der Jahresbeitrag und etwaige andere Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt (zur Zeit 25,- € jährlich ).
3. Durch Beschluss der Vorstandes können Mitglieder in Härtefällen zeitweise von der Beitragspflicht entbunden werden.
4. Der Jahresbeitrag ist bei Beginn des Geschäftsjahres fällig, spätestens jedoch zum 31. 03. des laufenden Kalenderjahres.
5. Neu eingetretene Mitglieder sind zur Zahlung des vollen Beitrags für das laufende Kalenderjahr verpflichtet.

§ 7
Organe
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Der Vorstand besteht aus 5 Personen und setzt sich zusammen aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Kassenwart(in)
d) der/dem stellvertretenden Kassenwart(in)
e) der/dem Schriftführer(in)
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, vertreten.

§ 8
Mitgliederversammlung
1. Der Verein hält Mitgliederversammlungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im  Jahr eine ordentliche Hauptversammlung ab.
2. Mitgliederversammlungen haben das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihre Befugnisse sind im Besonderen:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge
e) Änderung der Satzung
f) Festsetzung des Jahresbeitrags sowie etwaiger anderer Beiträge
g) Wahl der Vorstandsmitglieder unabhängig von ihren Funktionen. Die einzelnen Funktionen (1. Vorsitz, stellvertretender Vorsitz, Kassenwart, stellvertretender Kassenwart, Schriftführer) werden in einer konstituirenden Sitzung von den Vorstandsmitgliedern selbst bestimmt.
h) Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren
i) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (siehe hierzu § 3 Absatz 10 dieser Satzung)
3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
4. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben an alle stimmberechtigten Mitglieder bekannt gegeben werden.
5. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens 7 Tage vorher in der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden.
6. Dringlichkeitsanträge können während der Hauptversammlung gestellt werden. Die Zulassung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
7. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist – ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder- jederzeit beschlussfähig (ausgenommen § 13 dieser Satzung).
8. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (ausgenommen § 13 dieser Satzung).
9. Bei Personalwahlen kann per Akklamation gewählt werden. Hierzu ist eine Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern Voraussetzung.
10. Der Vorstand behält sich das Recht vor, Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, ohne Angabe von Gründen von der ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung auszuschließen.
11. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
12. Mitgliederversammlungen werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben.

§ 9
Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der stellvertretende Kassenwart, der Schriftführer (siehe hierzu auch § 7 dieser Satzung).
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist (siehe hierzu auch § 10 Absatz 10. und 11. dieser Satzung).
Die Wiederwahl ist möglich.
3. Mitglieder des Vorstandes sind vom § 181 BGB befreit.
4. Verschiedene Ämter im Vorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.
5. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer stimmberechtigtes Vereinsmitglied ist. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand (siehe hierzu auch § 10 Absatz 10. und 11. dieser Satzung).

§ 10
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, verwaltet das Vereinsvermögen und fertigt einen Jahresbericht.
2. Der Vorstand ist zuständig für die Aufnahme neuer Mitglieder.
3. Der Vorstand ist verantwortlich für die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
4. Der Kassenwart führt den Haushalt und die Kasse des Vereins. Er ist für die ordnungsgemäße Buch- Kassen- und Kontoführung verantwortlich und gibt der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben.
Bankvollmacht besitzt der Kassenwart, der Vorsitzende, seinem Vertreter und der stellvertretende Kassenwart. Der Kassenwart ist zur Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand verpflichtet. Er ist umgehend über anstehende Einnahmen und Ausgaben von den zuständigen Stellen zu informieren.
5. Der Vorstand nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetz und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden.
6. In dringenden Angelegenheiten, insbesondere bei dem Verein drohenden wirtschaftlichen Schäden, entscheidet der Vorsitzende alleine, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende alleine, anstelle der übrigen Vereinsorgane.
7. Der Vorstand kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben auf einzelne Mitglieder übertragen. Er ist insbesondere berechtigt, ein einzelnes Vorstandsmitglied zu notarieller Urkunde zu bevollmächtigen, Erbschaften und Vermächtnisse anzunehmen oder auszuschlagen, sowie alle hiermit zusammenhängenden Willenserklärungen abzugeben.
8. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen, die Vorstandssitzungen sowie alle
Veranstaltungen des Vereins. Bei dessen Verhinderung obliegt die Leitung seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter.
9. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden unter Angaben der Tagesordnung mit 14tägiger Frist einberufen. Der Vorstand ist mit mind. drei anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
10. Mitglieder des Vorstandes haben eine Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen einzuhalten. Im Übrigen gilt § 9.2.In dieser Frist sind sie verpflichtet, ihre Ämter gewissenhaft zum Abschluss zu bringen und die Geschäfte an das zu seiner Ergänzung neu hinzu gewählte Mitglied zu übergeben.
11. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes zu seiner Selbstergänzung ein anderes Vereinsmitglied hinzu wählen. Die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuholen.
12. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung und dem Verein für die gewissenhafte Führung seiner Geschäfte verantwortlich.

§ 11
Kassenprüfung
1. Es ist eine Kassenprüfung jeweils nach Ende des Geschäftsjahres durchzuführen. Sie kann außerdem jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren.
3. Als Kassenprüfer wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
4. Die Prüfung hat so rechtzeitig statt zu finden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
5. Die in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben außerdem das Recht, während der Zeit ihrer Amtsdauer jederzeit Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
6. Ein Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.
7. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, mindestens stichprobenartig Prüfungen durchzuführen. Hierbei sind insbesondere die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Kassen- und Buchführung zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt der besonderen Anforderungen, die an die treuhänderische Verwaltung von Spenden geknüpft werden, sollen nach Möglichkeit auch Plausibilitätsprüfungen über
den sorgfältigen und sparsamen Umgang mit diesen Geldern vorgenommen werden. Die Einhaltung und Ordnungsmäßigkeit von Vorstandsbeschlüssen kann nach den jeweiligen Erfordernissen geprüft werden.
8. Der Umfang und die Häufigkeit der Prüfungen über die Mindestanforderungen hinaus ist in das Ermessen der Kassenprüfer gestellt.
9. Auf Verlangen der Kassenprüfer haben die jeweils verantwortlichen Mitglieder des Vorstands alle den Verein betreffenden Geschäftsunterlagen unverzüglich vorzulegen.
10. Die Kassenprüfer fertigen über die Prüfungen einen schriftlichen Bericht, der dem Vorsitzenden zugeleitet wird. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung soll mit den Verantwortlichen darüber hinaus mündlich erörtert werden.
11. Die Kassenprüfer haben das Recht, in der nächsten auf die Prüfung folgenden Vorstandssitzung das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand vorzutragen. Auf Verlangen der Kassenprüfer hat der Vorsitzende des Vorstands unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
12. Haben die Kassenprüfer ihren Rücktritt erklärt oder sind aus anderen Gründen ausgeschieden, so hat der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder kommissarisch die fehlenden Kassenprüfer zu bestellen, mit der Maßgabe, dass die nächstfolgende Mitgliederversammlung die Bestellung durch Wahl zu bestätigen hat oder andere Mitglieder zu Kassenprüfern wählt.

§ 12
Satzungsänderung
1. Zur Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Übertragung des Stimmrechts durch Vollmacht ist möglich (siehe hierzu § 4 Absatz 3 dieser Satzung).
2. Satzungsänderungen sind durch Dringlichkeitsanträge nicht zulässig.

§ 13
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folge ist bei der Einladung zur ersten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind -falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesrepublik Deutschland, die es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.
5. Die Bundesrepublik Deutschland kann veranlasst werden, das überlassene Vereinsvermögen ausschließlich an einen anerkannt gemeinnützigen Verein als Spende des aufgelösten Vereins weiterzuleiten. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
6. Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einem anderen Zweck zuzuführen, so ist dieser Beschluss erst wirksam, wenn eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorliegt, dass die beabsichtigte Verwendung gemeinnützigen Zwecken dient. Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 01. Mai 2010 beschlossen und tritt sofort in Kraft.